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   BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1821/99   

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BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1821/99 (https://dejure.org/1999,17687)
BVerfG, Entscheidung vom 24.10.1999 - 2 BvR 1821/99 (https://dejure.org/1999,17687)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1821/99 (https://dejure.org/1999,17687)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1821/99
    Abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte allein verletzen das Gleichbehandlungsgebot nicht (vgl. BVerfGE 87, 273 [278]).
  • OLG Frankfurt, 16.08.1995 - 2 Ws 167/95

    Auftragserteilung zur Verteidigung; Verfahren vor Gesetzesänderung;

    Auszug aus BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1821/99
    Im übrigen ist die Auffassung, § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO enthalte zwei einander alternativ gegenüberstehende Fälle (vgl. OLG Frankfurt a. M., StV 1995, S. 597; weitere Nachweise bei Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 134 Rn. 15), vertretbar, jedenfalls nicht willkürlich.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1821/99
    Es kann vielmehr erst dann tätig werden, wenn die Entscheidung eines Gerichts Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen oder wenn das Auslegungsergebnis mit den Grundrechtsnormen nicht vereinbar ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; stRspr).
  • VGH Bayern, 21.06.2022 - 8 ZB 21.2359

    Finanzieller Ausgleich für eine unzumutbare Eigentumsbeschränkung eines im

    Die Auslegung des "einfachen Rechts", hier der Vorschriften des Wasserrechts, und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der zuständigen Fachgerichte (vgl. BVerfG, B.v. 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - ZOV 2010, 216 = juris Rn. 39; B.v. 24.10.1999 - 2 BvR 1821/99 - juris Rn. 5).
  • LG Neubrandenburg, 01.02.2010 - 6 Ks 11/07

    Verfassungsbeschwerdeverfahren, Pflichtverteidigerbeiordnung, Umfang

    Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz bei dem gegen jede dem Betroffenen nicht beliebige Entscheidung der Fachgericht Verfassungsbeschwerde als weiteres Rechtsmittel hoben werden könnte (so unter anderem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Az.: 2 BvR 1821/99 vom 11.08.1993).
  • OLG Rostock, 02.06.2010 - I Ws 127/10

    Verfassungsbeschwerdeverfahren, Pflichtverteidigerbeiordnung, Umfang

    Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz bei dem gegen jede dem Betroffenen nicht beliebige Entscheidung der Fachgericht Verfassungsbeschwerde als weiteres Rechtsmittel hoben werden könnte (so unter anderem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Az.: 2 BvR 1821/99 vom 11.08.1993).
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